Geschäftsordnung Vorstand des KFV

Der Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrück e.V. gibt sich nachfolgende Geschäftsordnung, die zur Vereinfachung der allgemeinen Verwaltungsarbeit beitragen soll.

1. Allgemeines

Der Kreisfeuerwehrverband (KFV) Rhein-Hunsrück wurde am 29.10.1982 gegründet. Eingetragen beim Amtsgericht Bad Kreuznach im Vereinsregister unter der Nr. 1101

2. Wappen/Logo des KFV

Das Wappen/Logo des KFV wird z.Z. in sämtlichem Schriftverkehr, Sammelmappen, Urkunden geführt. Die Genehmigung zur Nutzung des Wappens/Logos erteilt der geschäftsführende Vorstand des KFV mit Stimmenmehrheit.

3. Vorstandssitzungen

Jährlich sind mindestens vier Gesamtvorstandssitzungen durchzuführen. Der geschäftsführende Vorstand trifft sich bei Bedarf zusätzlich. Von allen Sitzungen sind Sitzungsprotokolle anzufertigen und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

4. Vertretung des Vorsitzenden

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Vorsitzenden nimmt – gemäß vorheriger Absprache - einer der beiden stellv. Vorsitzenden die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Eingehende Post ist während der Abwesenheit des Vorsitzenden grundsätzlich an den Geschäftsführer umzuleiten.

5. Veranstaltungen

Zu Jahresbeginn ist ein aktueller Veranstaltungskalender des KFV zu erstellen und an alle Mitglieder des KFV, an die Kreisverwaltung, Verbandsgemeinden und an die Stadt zu verteilen.

6. Mitglieder/Vorstandsmitglieder

Die Mitglieder des KFV sind listenmäßig zu erfassen, jährlich zu aktualisieren und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.

7. Mitglieder-Info

Alle Mitglieder des KFV erhalten regelmäßig (nach Möglichkeit pro Quartal) eine Info Post mit aktuellen Beiträgen des KFV und des LFV.

8. Kassengeschäfte

Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die zugrundeliegenden Belege vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter) nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit abgezeichnet wurden.

9. Ausgaben für Geschenk/Gastgeschenke etc.

Siehe separate Aufstellung

10. Fahrtkosten

Fahrtkosten werden mit dem jeweiligen Kilometersatz des Landesreisekostengesetzes für anerkannte private Fahrzeuge (ab 3.000 km) erstattet. Dies sind zur Zeit 0,58 DM/0,297 € je gefahrenen Kilometer. Der Nachweis, dass die Aufwendungen im Interesse des Kreisfeuerwehrverbandes entstanden sind, ist grundsätzlich durch Vorlage einer Einladung zu erbringen.

11. Ehrungen/Auszeichnungen

Gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 29.06.2021 in Dörth und der Delegiertenversammlung vom 17.09.2021 in Steinbach werden Anträge für eine Ehrung wie folgt behandelt:

  1. Antrag an oder vom KFV mit Begründung
  2. Erteilung eines Zwischenbescheides an den Antragsteller
  3. Information des Beisitzers der VG/Stadt
  4. Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung der nächsten Gesamtvorstandssitzung
  5. Beschlussfassung über den Antrag unter Anhörung des Beisitzers zur Person
  6. Beantragung der Ehrung beim LFV bzw. Bekanntgabe der Ablehnung an Antragsteller

Eilentscheidungen beschließt der geschäftsführende Vorstand mittels Stimmenmehrheit.