§1 Name und Sitz
- Für das Gebiet des Rhein-Hunsrück-Kreises ist am 29.Oktober 1982 in Pfalzfeld ein Kreisfeuerwehrverband gegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrück e.V.“ führt.
- Der Verband hat seinen Sitz in Simmern/Hunsrück. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne das § 21 BGB und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach unter Nr.VR 1101 eingetragen worden.
§2 Zweck
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
- Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes im Rhein-Hunsrück-Kreis.
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.
- Pflege und Förderung der Idee des freiwilligen Feuerwehrwesens.
- Vertretung der Interessen der Feuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis.
- Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
- Herstellung und Förderung der kameradschaftlichen Bindungen unter den Feuerwehren.
- Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr.
- Förderung und Betreuung des Feuerwehr-Musikwesens im Rhein-Hunsrück-Kreis.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschossen.
- Der Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrück ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz im Deutschen Feuerwehrverband.
§ 3 Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind:
- Feuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis als Gemeindefeuerwehr (Verbandsgemeinde bzw. Stadt).
- Feuerwehreinheiten aus Ortsgemeindeebene.
- Werks- und Betriebsfeuerwehren.
- Einzelpersonen des Feuerwehrwesens im Rhein-Hunsrück-Kreis (z.B. KFI).
- Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Verbandes.
- Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich (per Einschreiben) dem Vorstand erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisverbandes.
- Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Vorstand (§9 Abs. 6) mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an, kann das Mitglied die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
§4 Rechten und Pflichten
Die Mitglieder nehmen nach Maßgaben dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§5 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Organe
- Organe des Verbandes sind:
1.1 die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung),
1.2 der Verbandsvorstand
- Den Organen müssen 4/5 aktive Mitglieder Feuerwehren angehören. 1/5 können frühere, aktive Mitglieder sein.
§7 Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) besteht aus:
1.1 den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
1.2 den von den Mitgliedsfeuerwehren benannten Delegierten,
1.3 den Einzelpersonen des Feuerwehrwesens,
1.4 den Ehrenmitgliedern.
- Die Mitglieder entsenden für je angefangene und abgerechnete 40 Mitglieder der Gemeinde-, Werks- oder Betriebsfeuerwehren sowie Feuerwehreinheiten auf Ortsgemeindeebene und für die Jugendfeuerwehren einen Delegierten. Die Delegierten werden von den Feuerwehren dem Verbandsvorsitzenden benannt.
- Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragungen von Stimmen an einen anderen Delegierten ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Versammlung selbst. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr gezahlt worden sind. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil, sie haben kein Stimmrecht.
- Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich einmal einberuft. Die Einberufung muß spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen.
- Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Verbandsvorsitzenden, des Verbandsvorstandes und zwei Kassenprüfern,
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages und des Haushaltsplans,
- Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,
- Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung,
- Erlaß einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
- Benennung der Delegierten für die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz
- Bildung von Ausschüssen.
§9 Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus:
1.1 dem Verbandsvorsitzenden,
1.2 zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3 dem Geschäftsführer (zugleich Schriftführer),
1.4 dem Kassenwart,
1.5 dem Pressewart,
1.6 sieben Beisitzern (je ein Vertreter der Verbandsgemeinde bzw. Stadt Boppard),
1.7 ein Beisitzer als Vertreter der Werk- oder Betriebsfeuerwehr,
1.8 dem jeweiligen Kreisjugendfeuerwehrwart,
1.9 dem jeweiligen Kreisstabsmusikführer,
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist zur Vertretung des Vereins auch alleine berechtigt. Die Stellvertreter dürfen im Innenverhältnis zum Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Handeln.
- Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr – oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird – einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet der Verbandsvorstand.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung keine Einwände gegen sie eingehen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Verbandsvorstand in seiner nächsten Sitzung.
§10 Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben.
- Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
- Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes,
- Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende zuständig ist,
- Erstellung und Überwachung des Haushaltsplanes,
- Festlegung des Rechnungsergebnisses,
- Vorbereitung der Verbandsversammlung,
- Aufnahme neuer Mitglieder,
- Vorbereitung von Vorschlägen,
8.1 für die Wahl des Vorstandes (einschließlich Kassenprüfer)
8.2 für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.3 für die Bildung von Ausschüssen,
8.4 für die Wahl der Fachwarte für Sonderaufgaben nach Bedarf
§11 Finanzierung und Verwaltung
- 1. Die Finanzierung zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
1.1 jährliche Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
1.2 der fördernden Mitglieder,
1.3 freiwillige Zuwendungen.
Im Mitgliedsbeitrag ist der Mitgliedsbeitrag zum Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz, sowie der Versicherungsbeitrag zum Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz enthalten.
- Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und durch Rechnung zu belegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter) schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
- Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. Über Reisekostenerstattung und Reisespesen beschließt die Verbandsversammlung bei Verabschiedung des Haushaltsplanes.
- Alle Mitteilungen des Verbandes werden durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekanntgemacht. Amtliches Veröffentlichungsorgan ist die Rhein-Zeitung mit der entsprechenden Bezirksausgabe im Rhein-Hunsrück-Kreis.
§12 Auflösung des Verbandes
- Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden delegierten für eine Auflösung entscheiden. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung der im Feuerwehrdienst verunglückten Kameraden oder Hinterbliebenen in besonderen Fällen zu verwenden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 06.04.1983 in Kraft.