Satzung vom 21.04.2023 - Eintragung VR 1101 im September 2023
§1 Name und Sitz
1.1 Für das Gebiet des Rhein-Hunsrück-Kreises ist am 29. Oktober 1982 in Pfalzfeld ein Kreisfeuerwehrverband gegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrück e.V.“, kurz: KFV-RHK führt.
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Simmern/Hunsrück. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter Nr. VR 1101 eingetragen worden.
1.3 Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher sowie in diverser Form.
§2 Zweck
2.1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO) Dies sind
2.1.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes gem. §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 Abgabenordnung (AO) sowie der Kunst und Kultur gem. §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO.
2.1.2 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.
2.1.3 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gem. §52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO“, verwirklicht wird dieser Zweck durch Schulungen sowie Vorträge an Kitas und Schulen.
2.1.4 Pflege und Förderung der Idee des freiwilligen Feuerwehrwesens.
2.1.5 Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis.
2.1.6 Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
2.1.7 Die Mildtätigkeit gem. §53 S. Nr. 1 AO soll insbesondere durch Unterstützung der im Feuerwehrdienst verunglückten Feuerwehrangehörigen oder deren Hinterbliebenen in besonderen Fällen verwirklicht werden.
2.1.8 Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangehörigen.
2.1.9 Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis im Sinne der Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr Rhein-Hunsrück“ im KFV-RHK und der Jugendordnung der Landesjugendfeuerwehr sowie der Deutschen Jugendfeuerwehr.
2.1.10 Förderung und Betreuung der Alterskameradschaft/Ehrenabteilung im Rhein-Hunsrück-Kreis
2.1.11 Förderung und Betreuung des Feuerwehr- Musikwesens im Rhein-Hunsrück-Kreis.
2.1.12 Förderung und Betreuung der Vorbereitungsgruppen in der Feuerwehr (Bambini-Feuerwehren)
2.2 Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigung, sind ausgeschlossen.
2.3 Der KFV-RHK ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. und über diesen im Deutschen Feuerwehrverband.
2.4 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Somit ist der Verband selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschossen.
§3 Mitglieder
3.1 Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind:
3.1.1 Alle gemeldeten
a.
aktiven Mitglieder der Feuerwehren im Rhein-Hunsrück-Kreis, sowie der
b.
Werk- und Betriebsfeuerwehren,
c.
der Bambini Feuerwehren,
d.
der Jugendfeuerwehren,
e.
der Alterskameraden/Ehrenabteilungen
3.1.2
Feuerwehrmusikzüge und - Kapellen im Rhein-Hunsrück-Kreis.
3.1.3
3.1.3 Einzelpersonen des Feuerwehrwesens (z.B.: BKI/KFI, Fachberater, Feuerwehrsachbearbeiter, Vorstandsmitglieder, Alterskameraden/Ehrenabteilungen).
3.2 Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat und/oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
3.3 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Verbandes.
3.4 Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich (per Einschreiben) dem Vorstand erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisfeuer-wehrverbandes Rhein-Hunsrück e.V.
3.5 Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es:
3.5.1 trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
3.5.2 die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt,
3.5.3 gegen die Interessen des KFV-RHK., des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V. oder des Deutschen Feuerwehrverbandes verstößt.
3.5.4 Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an, kann das Mitglied die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
§4 Rechte und Pflichten
4.1 Die Mitglieder nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Kreisfeuerwehrverband im Rahmen seiner Möglichkeiten.
4.2 Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des KFV-RHK und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§5 Ehrenmitglieder
5.1 Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§6 Organe
6.1 Organe des Verbandes sind:
6.1.1 Die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und
6.1.2 der Verbandsvorstand.
6.2 Es können nur Mitglieder gemäß § 3.1.1 bis 3.2 gewählt werden.
§7 Verbandsversammlung
7.1 Die Verbandsversammlung besteht aus:
7.1.1 Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes
7.1.2 Den von den Mitgliedern nach § 3 1.1 bis 3.2 benannten Delegierten.
7.1.3 Den von der „Jugendfeuerwehr Rhein-Hunsrück“ benannten Delegierten.
7.1.4 Den Einzelpersonen des Feuerwehrwesens.
7.1.5 Den Ehrenmitgliedern.
7.1.6 Den Fördernden Mitgliedern.
7.2 Die Mitglieder gemäß § 3 entsenden für je angefangene und abgerechnete –vierzig- Mitglieder –einen- Delegierten. Die gemeldeten Jugendfeuerwehren im Rhein-Hunsrück werden –jeweils einen-Delegierter entsenden. Die gemeldeten Bambiniefeuerwehren entsenden ihren Betreuer.
7.3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragungen von Stimmen an einen anderen Delegierten ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Versammlung selbst. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr gezahlt worden sind. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil, sie haben kein Stimmrecht. Einzelmitglieder nehmen mit Stimmrecht und Wählbarkeit in Vorstandsamt/Ausschüsse an der Verbandsversammlung teil. Das passive Wahlrecht der Fördermitglieder und Ehrenmitglieder wird hierdurch nicht berührt.
7.4 Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung (Emails, Fax, Post), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
7.5 Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
7.6 Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§8 Aufgaben der Verbandsversammlung
8.1 Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
8.1.1 Wahl des Verbandsvorstandes.
8.1.2 Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
8.1.3 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Haushaltsplanes.
8.1.4 Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
8.1.5 Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Verbandes.
8.1.6 Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen. Anträge müssen spätestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
8.1.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8.1.8 Festlegung des Ortes der nächsten Verbandsversammlung.
8.1.9 Bestätigung der Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr Rhein-Hunsrück“ und des von dieser gewählten Kreisjugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreters.
8.1.10 Benennung der Delegierten für die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
§ 9 Verbandsvorstand
9.1 Der Verbandsvorstand besteht aus:
9.1.1 Dem Vorsitzenden.
9.1.2 zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1 Stellv., und dem 2 Stellv.
9.1.3 Dem Kassenwart.
9.1.4 dem Schriftführer, (zugleich Pressewart)
9.1.5 5 Beisitzer (je ein Vertreter der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun, Simmern-Rheinböllen, Kirchberg (Hunsrück) bzw. Stadt Boppard).
9.1.6 ein Beisitzer als Vertreter der Werk- oder Betriebsfeuerwehr
9.1.7 Einem Beisitzer als Vertreter der Feuerwehrmusikzüge und –kapellen (zugleich Kreisstabmusikführer).
9.1.8 Dem Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder entsendeter Vertreter
9.1.9 einem Vertreter als Beisitzer der Bambinifeuerwehren
9.1.10 ein Beisitzer je Ausschuss/Fachbereich*** siehe 9.5
9.1.11 dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur (BKI) oder seinem Vertreter im Amt.
9.1.12 Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
9.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder von Ihnen ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt. Die Stellvertreter dürfen im Innenverhältnis zum Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln.
9.3 Der Vorsitzende mit seinen beiden Stellvertretern, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
9.4 Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt über diesen Zeitraum bis zur Neuwahl im Amt.
9.5 Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf über die Bildung von Fachausschüssen und deren personellen Besetzung. Den Vorsitz in diesen Fachausschüssen hat jeweils der vom Verbandsvorsitzenden berufene Fachreferent. Die Fachreferenten werden bei Bedarf zu den Vorstandsitzungen eingeladen; sie haben dort nur beratende Funktion
9.6 Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes beantragt wird, einberufen Die Einberufungsfrist soll mindestens vierzehn Tage betragen. Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet.
9.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet der Verbandsvorstand.
9.8 Über jede Vorstandsitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
§10 Aufgaben des Verbandsvorstandes
10.1 Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
10.1.1 Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
10.1.2 Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes.
10.1.3 Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Vorsitzende zuständig ist.
10.1.4 Erstellung und Überwachung des Haushaltsplanes.
10.1.5 Feststellung des Rechnungsergebnisses.
10.1.6 Vorbereitung der Verbandsversammlung.
10.1.7 Aufnahme neuer Mitglieder.
10.1.8 Vorbereitung von Vorschlägen:
10.1.8.1 für die Wahl des Vorstandes (einschließlich Kassenprüfer), Erstellung einer Wahlordnung.
10.1.8.2 für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10.1.9 Einsichtnahme in die Haushaltsführung der „Jugendfeuerwehr Rhein-Hunsrück“ im KFV-RHK
10.1.10 Beschlussfassung über die Bildung von Fachausschüssen und deren personelle Besetzung.
§11 Finanzierung und Verwaltung
11.1 Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
11.1.1 Jährliche Mitgliederbeiträge
11.1.2 freiwillige Zuwendungen
11.1.3 Spenden,
11.1.4 Öffentlichkeitsarbeit.
11.2 Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und durch Rechnung zu belegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern vorzunehmen
11.3 Der Beitrag der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl ihrer aktiven Feuerwehrangehörigen im Sinne des Landesgesetzes über den Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG), vom Eintrittsalter bis zum Höchstalter, einschließlich der Bambinifeuerwehr, Jugendfeuerwehr, Einsatzabteilung sowie der Altersabteilung.
11.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Berichtszeit auf der Jahresdelegiertenversammlung ist von Delegiertenversammlung zur Delegiertenversammlung.
11.5 Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; bare Auslagen werden erstattet. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung und Reisekosten beschließt die Verbandsvorstandssitzung mit einer Geschäftsordnung.
11.6 Alle Mitteilungen des Verbandes werden durch Veröffentlichung auf der Website des KFV-RHK bekanntgegeben. Zusätzliche Bekanntmachungen können per Brief, E-Mail bzw. sonstigen Medien (Facebook, etc.) erfolgen.
11.7 Jugendfeuerwehr / Bambini-Feuerwehr
11.7.1 Innerhalb des KFV-RHK besteht als Jugendorganisation die Jugendfeuerwehr im KFV-RHK. Mitglieder sind die Jugendfeuerwehren im Verbandsgebiet.
11.7.2 Die Jugendfeuerwehr im KFV-RHK
• gibt sich selbst eine Jugendordnung
• führt eine eigene Jugendkasse
11.7.3 Die Jugendfeuerwehr im KFV-RHK kann im Rahmen ihrer Jugendordnung unter Beachtung der Satzung des KFV-RHK ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.
11.7.4 Die weiteren Kontrollrechte bleiben unberührt.
11.7.5 Die Kasse der Jugendfeuerwehr kann im Bedarfsfall auch durch den Kassenverwalter des KFV-RHK geführt werden.
11.7.6 Ziffern 1-5 gelten gleichberechtigt auch für die Bambini-Feuerwehr des KFV-RHK
§12 Auflösung des Verbandes
12.1 Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der ¾ der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden.
12.1.1 Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Versammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders
hingewiesen werden.
12.2 Bei der Auflösung und Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft im Rhein-Hunsrück-Kreis, zwecks Verwendung für die Förderung des Feuer-, Katastrophen und Zivilschutzes. Sofern die Verbandsversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
13.1 Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Satzungsänderungen redaktioneller Art oder geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.
13.2 Die Neufassung der Satzung wurde während der Verbandsversammlung am 21.04.2023 von den anwesenden Delegierten und Vorstandsmitgliedern beschlossen und wird mit Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wirksam.
Boppard/Hirzenach, 21.04.2023
Daniel Thomas Geis, Vorsitzender