Aufgrund des § 8 Abs. 11sowie § 10 Abs. 8.4 der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein Hunsrück e.V. in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Hunsrück e.V., nachfolgend „Verband“ genannt, folgende Wahlordnung erstellt.
Diese Wahlordnung hat Gültigkeit für die Wahl des Verbandsvorstandes.
§1 Vorbereitung
(1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Vorbereitung der Wahlen. Dazu gehören:
- Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
- Einholung von Einverständniserklärungen
- Vorbereitung der Stimmzettel
- Benennung von Helfern beim Empfang der Delegierten und Gäste
§2 Vorschlagsrecht für die Kandidaten des Verbandsvorstandes
(1) Das Vorschlagsrecht haben:
- der Verbandsvorsitzende
- der gesamte Verbandsvorstand
- die Mitglieder der Satzung des Verbandes
§3 Termine und Fristen
(1) Die nach § 2 dieser Wahlordnung Vorschlagberechtigten werden spätestens 3 Monate vor der Verbandsversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge schriftlich für die Wahl des Verbandsvorstandes einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Monate vor dem Wahltermin schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingereicht werden. Der Eingang ist auf dem Wahlvorschlag mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
(3) Bei Rücktritt oder Tod eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes oder bei Rücknahme einer einzigen Kandidatur oder bei Tod eines einzigen vorgeschlagenen Kandidaten in der Zeit nach dem Termin nach § 3 Ziffer 2 können Wahlvorschläge auch noch bis zum Beginn der Wahl mündlich beim Verbandsvorsitzenden eingereicht werden.
(4) Mit der Einladung der Verbandsversammlung werden die Vorschläge mit Namen bekannt gegeben.
§4 Wahlausschuss
(1) Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlausschusses.
(2) Aus der Mitte der Verbandsversammlung ist ein Wahlausschuss zu wählen. Es wird per Stimmkarte offen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(3) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Leiter des Wahlausschusses, der auch den Wahlvorgang durchführt
- mindestens vier Wahlhelfern
- sowie einem Protokollführer des Wahlausschusses
(4) Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und für die Entscheidung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen verantwortlich.
(5) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest. Das Wahlergebnis wird vom Leiter des Wahlausschusses bekannt gegeben. Der Wahlausschuss erstellt ein Wahlprotokoll, das vom Leiter des Wahlausschusses und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
§5 Wahlverfahren
(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung des Verbandes.
(2) Stimmberechtigt sind gemäß § 3 der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Hunsrück e. V. die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Delegierten.
(3) Über das Verfahren der Stimmabgabe (per Handzeichen oder schriftliche Wahl) entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit. Steht für eine Funktion mehr als ein Kandidat zur Verfügung ist eine schriftliche Wahl vorzunehmen.
(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden grundsätzlich in schriftlicher Wahl gewählt. Die Leitung der Versammlung verbleibt bis zum Ende der Verbandsversammlung bei dem Versammlungsleiter, der diese eröffnet hat.
(5) Die Verbandsvorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung einzeln, mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt.
(6) Wird beim ersten Wahlgang eine Mehrheit für einen Kandidaten nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung auf sich vereinigt.
(7) Wird diese Mehrheit wiederum nicht erreicht, so ist ein dritter Wahlgang erforderlich. Hier stehen nur die zwei Bewerber zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Leiter des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Teilnahme am dritten Wahlgang (Stichwahl).
(8) Aufgrund der Stichwahl im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, dass der Leiter des Wahlausschusses zieht.
(9) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschriebene abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(10) Für den Fall, dass neben dem Verbandsvorsitzenden weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes erneut zur Wahl stehen, werden im Wahlablauf zuerst der Verbandsvorsitzende, und dann die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Benennung gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.11 der Satzung des Verbandes gewählt.
(11) Wiederwahl ist zulässig.
(12) Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Verbandvorstandes der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(13) Die „Jugendfeuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrück e.V. entsenden zur Verbandsversammlung folgende Delegierte:
- die Stellv. Kreisjugendfeuerwehrwarte der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrück e.V.
- die gewählten Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehrleitung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Rhein-Hunsrückr e.V.
- weitere acht Delegierte, die aus den Reihen der Jugendfeuerwehren des Landkreises Rhein-Hunsrück ermittelt werden.
§6 Schlussbestimmungen
(1) Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
(2) Diese Wahlordnung wurde am 17.09.2021 in Steinbach durch die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Hunsrück e.V. beschlossen und tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.